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/Was gehört zu den Aufgaben der Betreuung, ...

... fragen sich viele Menschen, denn die Materie ist oft wenig bekannt.

In welchen Aufgabenbereichen wird bestellt?

Das Betreuungsrecht gibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem/der Richter/in, anhand der Situation und den Bedürfnissen des/der Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen. Meist werden folgende Aufgabenkreise übertragen:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten)
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung gegenüber Behörden/Einrichtungen und Institutionen
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten

Gesundheitssorge im Detail:

Wenn die Einwilligungsfähigkeit des/der Betroffenen nicht mehr vorhanden ist, willigt stellvertretend der/die Betreuer/in in alle medizinischen Maßnahmen ein. Bei der Gesundheitssorge klärt der/die Betreuer/in zum Beispiel folgende Themenbereiche:

  • Krankenversicherungsschutz
  • Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen
  • Organisation der Pflege und evtl. Rehamaßnahmen
  • Beaufsichtigung der Pflege

Ist die betreute Person einwilligungsfähig, entscheidet sie vollumfänglich eigenständig über Art und Umfang evtl. vorzunehmender medizinscher Eingriffe/Untersuchungen.

Vermögenssorge im Detail:

Die Vermögenssorge ist nicht automatisch Bestandteil einer Betreuung. Sie ist ein übergeordneter Begriff und umfasst die Regelung finanzieller Angelegenheiten.

Hier geht es um Entscheidungen, die mit dem Vermögen des/der Betreuten in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise:

  • Steuererklärung
  • Schuldenregulierung
  • Verwaltung des Sparvermögens
  • Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen
  • Kostenregelung für Wohnheim

Auch hier ist der/die Betreute vollumfänglich rechts- und geschäftsfähig und handelt zunächst eigenverantwortlich. Der/die rechtliche Betreuer/in agiert in Absprache mit dem/der Betreuten unterstützend.

Ausnahme: Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes in der Vermögenssorge oder vorliegende Geschäftsunfähigkeit.

Aufenthaltsbestimmung im Detail:

Den Aufenthalt des/der Betreuten darf nur festgelegt werden, wenn die/der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihr/ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört auch die so genannte polizeiliche An- Ab- und Ummeldung.

Der Aufgabenkreis „Unterbringung mit Freiheitsentziehung“ ist seit 1. Januar 2023 erforderlich, um gegen den Willen eine Unterbringung zu genehmigen.

Vertretung gegenüber Behörden/Einrichtungen und Institutionen im Detail:

Für den/die Betreute/n werden im Rahmen der Aufgabenkreise auch Anträge bei Behörden gestellt. Zu den Aufgabenkreisen gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den Vertretungsaufgaben.

Wohnungsangelegenheiten im Detail:

Der/die Betreuer/in prüft und schließt Mietverträge ab, organisiert den Umzug in eine Einrichtung, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes (nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung).

Zur Anmietung einer Wohnung (Wohnungssuche) unterstützt der/die Betreuer/in durch Anmeldung bei den Wohnbaugesellschaften und Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins. Der/die Betreuer/in ist auch gegenüber dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben.

Postangelegenheiten im Detail:

Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des/der Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post werden vom Aufgabenkreis des/der Betreuers/in nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Sonstige Bereiche:

Je nach Erfordernis kann das Gericht weitere beziehungsweise sehr spezifizierte Aufgaben übertragen. Etwa den Widerruf von Vollmachten oder die Einwilligung in Zwangsernährung.