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Das Thema Betreuungen ...

... ist umfangreich und vielschichtig. Hier einige relevante Informationen:

Für wen kann ein rechtliche/r Betreuer/in bestellt werden?

Wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht am Aufenthaltsort auf Antrag oder von Amts wegen eine/n rechtlichen Betreuer/in. Zusätzlich zur Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Zum Beispiel bei Vermögens-, Renten- oder Wohnungsangelegenheiten, aber auch bei Fragen der Gesundheitssorge oder des Aufenthalts.

Ein/e Betreuer/in darf nur dann bestellt werden, wenn es erforderlich ist. Eine Vorsorgevollmacht, die die Bereiche mit Handlungsbedarf abdeckt, steht dem entgegen. Bestellt wird zudem dann nicht, wenn die Angelegenheiten mit anderen Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können. Hier geht es insbesondere um im Sozialrecht vorgesehene Leistungen, Unterstützungsangebote von Allgemeinen Sozialdiensten oder von Sozialpsychiatrischen Diensten. Ein/e Betreuer/in darf ferner nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt werden, deren rechtliche Wahrnehmung durch sie/ihn erforderlich ist. Bereiche, die der Mensch eigenständig erledigen kann, dürfen nicht übertragen werden. Gegen den Willen des Menschen darf ein/e Betreuer/in nur dann bestellt werden, wenn die Person entweder nicht einsichtsfähig oder nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln.

Grundsätzlich kann man selbst eine Betreuung für sich anregen. Aber auch Kliniken, Sozialdienste, Angehörige etc. wenden sich an die Gerichte. Hier das Betreuungsanregungs-Formular der Hessischen Justiz.

Wer wird zum/zur Betreuer/in bestellt?

Es ist die Aufgabe des Betreuungsgerichts, eine geeignete Person auszuwählen, die konkret die Angelegenheiten des Menschen nach dessen Wünschen wahrzunehmen und ihn hierfür im erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen. Bei der Auswahl kommt den Wünschen des Menschen große Bedeutung zu: Schlägt diese eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Menschen zuwiderlaufen würde. Nur wenn kein ehrenamtliche/r Betreuer/in zur Verfügung steht, wird ein/e berufliche/r Betreuer/in bestellt.

Mit der Betreuungsverfügung lässt sich im Voraus festlegen, wen das Gericht bestellen soll. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht verbinden und greift dann, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Wie ist die Betreuungsbehörde involviert?

Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde (angesiedelt bei Stadt oder Kreis) ist in jedes Betreuungsverfahren mit eingebunden. Sie erstellt auf Anfrage des Betreuungsgerichts einen Sozialbericht und schätzt ein, in welchen Bereichen die Person, für die eine Betreuung beantragt wurde, Unterstützung benötigt. Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde erfragen den Wunsch der Betroffenen, wer als Betreuer/in bestellt werden soll. Zudem gehören Beratung und Beurkundung zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden. Die Betreuungsbehörde darf nur Betreuer/innen vorschlagen, die mit einer Registrierung bei ihrer Stammbehörde die erforderliche Qualifikation erhalten haben. 

Auf der Website der LAG ist die zuständige Betreuungsbehörde in Hessen zu finden.

In welcher Art wird das Betreuungsgericht tätig?

Für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen, ist das Betreuungsgericht beim örtlichen Amtsgericht zuständig. Das Gericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen zu entscheiden. Verschiedene verfahrensrechtliche Vorschriften, vor allem die persönliche Anhörung der betroffenen Person und ein Sachverständigengutachten, sind zu beachten.

Wie hat der/die Betreuerin zu handeln?

Die Bestellung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des/der Betreuten. Der/die Betreuer/in kann zwar gerichtlich und außergerichtlich vertreten; von dieser Vertretungsmacht darf sie/er jedoch nur Gebrauch machen, sofern dies erforderlich ist. Der Grundsatz lautet: Unterstützen vor Vertreten!

Der/die Betreuer/in hat die Angelegenheiten des Menschen so wahrzunehmen, dass dieser möglichst sein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Die Wahrung und Verwirklichung der Selbstbestimmung des/der Betreuten steht im Mittelpunkt des Betreuungsrechts und ist Maßstab für das Handeln und die Arbeit des Betreuungsgerichts.

Wer kontrolliert den/die Betreuer/in?

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht und berät bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Berichts-, Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten ermöglichen es zu prüfen, ob der/die Betreuer/in die Tätigkeit orientiert an den Wünschen des/der Betreuten pflichtgemäß ausübt. Zum wirksamen Abschluss einiger Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Immobilienverkauf) sowie für die Einwilligung in Maßnahmen, die in die Grundrechte des/der Betreuten besonders intensiv eingreifen, speziell freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen, benötigt der/die Betreuer/in zudem eine gerichtliche Genehmigung.

Was wurde im Betreuungsrecht reformiert?

Das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt und zuletzt zum 1. Januar 2023 reformiert. Die rechtliche Betreuung bildet ein System der Unterstützung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 und 4 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Ziele sind die Festlegung der Wünsche des Betreuten als zentralem Maßstab für die Betreuungsführung und die gerichtliche Aufsicht sowie die deutlichere Verankerung des Prinzips „Unterstützen vor Vertreten“. Berufliche Betreuer/innen müssen seit 1. Januar 2023 persönliche und fachliche Voraussetzungen nachweisen. Die Betreuungsbehörden dürfen seit dem 1. Juli 2023 nur noch Betreuer/innen vorschlagen, die mit ihrer Registrierung die Voraussetzungen nachgewiesen haben.

Mehr zum Thema Betreuungsrecht gibt es auf der Website des Bundesjustizministeriums.

Das Land Hessen hat auf der Website des Sozialministeriums ebenfalls Infos zur Betreuung hinterlegt.